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15 K 8537/22.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-02-08, 15 K 8537/22.A
15 K 8537/22.AVerwaltungsgericht08.02.2023
§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wirkt nur dann zuständigkeitserhaltend, wenn eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde und sich nachträglich die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern.
Entscheidungsdatum: 2023-02-08
Aktenzeichen: 15 K 8537/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0208.15K8537.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 83 VwGO
§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wirkt nur dann zuständigkeitserhaltend, wenn eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde und sich nachträglich die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern.
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