Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-02-08, 15 K 8537/22.A

15 K 8537/22.AVerwaltungsgericht08.02.2023

Regest

§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wirkt nur dann zuständigkeitserhaltend, wenn eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde und sich nachträglich die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 8537/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-08

Aktenzeichen: 15 K 8537/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0208.15K8537.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 83 VwGO

Leitsätze

§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wirkt nur dann zuständigkeitserhaltend, wenn eine Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde und sich nachträglich die zuständigkeitsbegründenden Umstände ändern.

Tenor

  • 1. Das Verwaltungsgericht E. ist örtlich unzuständig.
  • 2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht L. verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.