Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-01-31, 16 L 89/23

16 L 89/23Verwaltungsgericht31.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 L 89/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-31

Aktenzeichen: 16 L 89/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0131.16L89.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

  • 1. das Grundstück Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 zu räumen, also zu veranlassen, dass eigene Bedienstete und Mitarbeiter der von ihr mit Bauarbeiten beauftragten Firmen das Grundstück verlassen und dass sämtliches im Zusammenhang damit auf das Grundstück verbrachte bewegliche Material vom Grundstück entfernt wird,
  • 2. es nach Abschluss der unter 1. bezeichneten Räumung zu unterlassen, eigene Bedienstete und Mitarbeiter der von ihr mit Bauarbeiten beauftragten Firmen zu veranlassen, das unter 1. bezeichnete Grundstück zu betreten, zu nutzen, zu verändern oder sonst zu beeinträchtigen,

solange dieses Grundstück im Eigentum der Antragstellerin steht und keine schriftliche Genehmigung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin vorliegt, das Grundstück betreten, nutzen, verändern oder sonst beeinträchtigen zu dürfen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.