Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-01-16, 29 K 5290/21

29 K 5290/21Verwaltungsgericht16.01.2023

Regest

1. Im Fall der Maskenpflicht für Grundschüler ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben.2. Das Bestehen der Schulleitung auf dem Tragen einer Maske im Rahmen der schulischen Nutzung stellt sich nicht als Hoheitsakt dar, dessen Wirkung nach typischem Verfahrensablauf auf eine so geringe Zeitspanne beschränkt ist, dass eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 5290/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-16

Aktenzeichen: 29 K 5290/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0116.29K5290.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 43 VwGO

Leitsätze

  1. Im Fall der Maskenpflicht für Grundschüler ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben.2. Das Bestehen der Schulleitung auf dem Tragen einer Maske im Rahmen der schulischen Nutzung stellt sich nicht als Hoheitsakt dar, dessen Wirkung nach typischem Verfahrensablauf auf eine so geringe Zeitspanne beschränkt ist, dass eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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