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27 K 3867/19.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-12-12, 27 K 3867/19.A
27 K 3867/19.AVerwaltungsgericht12.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-12
Aktenzeichen: 27 K 3867/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1212.27K3867.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2019 verpflichtet, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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