Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-11-17, 27 K 3612/21

27 K 3612/21Verwaltungsgericht17.11.2022

Regest

Aus dem Einwand, die Rundfunkanstalt verletze den gesetzlich vorgesehenen Programmauftrag, die Programmgrundsätze oder auf deren Grundlage erstellte Programmrichtlinien kann sich schon im Grundsatz keine Rechtswidrigkeit eines Festsetzungsbescheides über Rundfunkbeiträge oder ein irgendwie geartetes Recht zur Verweigerung der Beitragszahlung ergeben (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 - juris).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 27 K 3612/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-17

Aktenzeichen: 27 K 3612/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1117.27K3612.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Leitsätze

Aus dem Einwand, die Rundfunkanstalt verletze den gesetzlich vorgesehenen Programmauftrag, die Programmgrundsätze oder auf deren Grundlage erstellte Programmrichtlinien kann sich schon im Grundsatz keine Rechtswidrigkeit eines Festsetzungsbescheides über Rundfunkbeiträge oder ein irgendwie geartetes Recht zur Verweigerung der Beitragszahlung ergeben (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 - juris).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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