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26 K 9495/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-11-11, 26 K 9495/18
26 K 9495/18Verwaltungsgericht11.11.2022
Entscheidungsdatum: 2022-11-11
Aktenzeichen: 26 K 9495/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1111.26K9495.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des LBV NRW vom 9. Juli 2018 (Antragsnummer 100) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2018, soweit dieser in Abänderung des Beihilfebescheides vom 16. Dezember 2017 die gewährte Beihilfe zum Pflegezuschlag um den Betrag von 593,32 € mindert, und unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des LBV NRW vom 9. Juli 2018 (Antragsnummer 99) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2018, soweit dieser in Abänderung des Beihilfebescheides vom 27. Juni 2018 die gewährte Beihilfe zum Pflegezuschlag um den Betrag von 201,04 € mindert, verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zum Pflegezuschlag in Höhe von 794,36 € zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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