Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-10-13, 3 K 7947/21

3 K 7947/21Verwaltungsgericht13.10.2022

Regest

1.Bei dem Großmarkt Düsseldorf handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit kulturellem, sozialem und traditionsbildendem Hintergrund im Sinne des "Weihnachtsmarkturteils" des Bundesverwaltungerichts vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -. 2.Das "Weihnachtsmarkturteil" gilt (entgegen dem Verwaltungsgericht Augsburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) nicht nur für den "Privatisierungsfall", sondern auch für den "Auflösungsfall". 3.Das "Weihnachtsmarkturteil" führt nicht zu einer "Versteinerung" oder "Zementierung" der einmal durch eine Gemeinde getroffenen Einrichtungsentscheidung, weil die verpflichtende Zielrichtung der Selbstverwaltungsgarantie der Abwägung mit anderen Belangen zugänglich ist; bei einem "Rückzug" der Gemeinde ergibt sich jedoch eine besondere Begründungspflicht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 3 K 7947/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-13

Aktenzeichen: 3 K 7947/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1013.3K7947.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: Art 28 Abs 2 Satz 1 GG

Leitsätze

1.Bei dem Großmarkt Düsseldorf handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit kulturellem, sozialem und traditionsbildendem Hintergrund im Sinne des "Weihnachtsmarkturteils" des Bundesverwaltungerichts vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 -.

2.Das "Weihnachtsmarkturteil" gilt (entgegen dem Verwaltungsgericht Augsburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) nicht nur für den "Privatisierungsfall", sondern auch für den "Auflösungsfall".

3.Das "Weihnachtsmarkturteil" führt nicht zu einer "Versteinerung" oder "Zementierung" der einmal durch eine Gemeinde getroffenen Einrichtungsentscheidung, weil die verpflichtende Zielrichtung der Selbstverwaltungsgarantie der Abwägung mit anderen Belangen zugänglich ist; bei einem "Rückzug" der Gemeinde ergibt sich jedoch eine besondere Begründungspflicht.

Tenor

Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten über den Widerruf der Zuweisung von Großmarktflächen vom 16. November 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

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