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17 K 4350/20.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-10-11, 17 K 4350/20.A
17 K 4350/20.AVerwaltungsgericht11.10.2022
Ein Antragsteller kann aus der Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keinen Anspruch auf Zuerkennung des entsprechenden Schutzstatus durch die Bundesrepublik Deutschland herleiten.
Entscheidungsdatum: 2022-10-11
Aktenzeichen: 17 K 4350/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1011.17K4350.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 3 AsylG. § 4 AsylG
Ein Antragsteller kann aus der Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keinen Anspruch auf Zuerkennung des entsprechenden Schutzstatus durch die Bundesrepublik Deutschland herleiten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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