Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-09-15, 21 K 1288/17.A

21 K 1288/17.AVerwaltungsgericht15.09.2022

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 21 K 1288/17.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-15

Aktenzeichen: 21 K 1288/17.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0915.21K1288.17A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Kammer

Tenor

Soweit - hinsichtlich des Klägers zu 1. - die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der unter den Nrn. 4. - 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 getroffenen Entscheidungen verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger zu 2. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Albanien besteht.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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