Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-09-07, 29 K 6059/21

29 K 6059/21Verwaltungsgericht07.09.2022

Regest

Ein Schreiben, das aus objektiver Empfängersicht den Eindruck eines Entwurfs erweckt, dem der eigentliche Verwaltungsakt noch nachfolgen werde, kann nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG verstanden werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 6059/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-07

Aktenzeichen: 29 K 6059/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0907.29K6059.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 35 VwVfG

Leitsätze

Ein Schreiben, das aus objektiver Empfängersicht den Eindruck eines Entwurfs erweckt, dem der eigentliche Verwaltungsakt noch nachfolgen werde, kann nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG verstanden werden.

Tenor

Der mit E-Mail vom 25. Juni 2021 übersandte Beschluss ohne Datum wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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