Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-09-01, 6 K 4721/21

6 K 4721/21Verwaltungsgericht01.09.2022

Regest

1. Das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht regelt die Abwehr von Gefahren, die von Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, abschließend. Verstößt ein Fahrerlaubnisinhaber gegen die StVO, gibt das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG ("Mehrfachtäter-Punktesystem") mit den Maßnahmen des § 4 Abs. 5 StVG im Grundsatz abschließend vor, wie gefahrenabwehrend darauf zu reagieren ist. Von diesem Maßnahmekatalog kann nur im Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG abgewichen werden.2. Künftig befürchtete Verkehrszuwiderhandlungen von Fahrerlaubnisinhabern können nicht unter Rückgriff auf die landesrechtliche Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG NRW untersagt und mit einem Zwangsgeld bedroht werden. Das gilt auch für sog. "Auto-Poser", die gegen § 30 Abs. 1 StVO verstoßen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 K 4721/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-01

Aktenzeichen: 6 K 4721/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0901.6K4721.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 2 StVG; § 3 Abs. 1 StVG; § 4 Abs.1 und 5 StVG; § 49 StVG; § 14 Abs. 1 OBG NRW; § 30 Abs. 1 StVO; § 11 FeV

Leitsätze

  1. Das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht regelt die Abwehr von Gefahren, die von Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, abschließend. Verstößt ein Fahrerlaubnisinhaber gegen die StVO, gibt das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG ("Mehrfachtäter-Punktesystem") mit den Maßnahmen des § 4 Abs. 5 StVG im Grundsatz abschließend vor, wie gefahrenabwehrend darauf zu reagieren ist. Von diesem Maßnahmekatalog kann nur im Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG abgewichen werden.2. Künftig befürchtete Verkehrszuwiderhandlungen von Fahrerlaubnisinhabern können nicht unter Rückgriff auf die landesrechtliche Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG NRW untersagt und mit einem Zwangsgeld bedroht werden. Das gilt auch für sog. "Auto-Poser", die gegen § 30 Abs. 1 StVO verstoßen.

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) wird zugelassen.

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