Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-30, 29 L 1703/22

29 L 1703/22Verwaltungsgericht30.08.2022

Regest

Die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegenüber einer Person, die in einer Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG tätig ist und keinen Immunitätsnachweis hinsichtlich des Coronavirus vorgelegt hat, ist in diesem Einzelfall bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1703/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-30

Aktenzeichen: 29 L 1703/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0830.29L1703.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG; § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG

Leitsätze

Die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegenüber einer Person, die in einer Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG tätig ist und keinen Immunitätsnachweis hinsichtlich des Coronavirus vorgelegt hat, ist in diesem Einzelfall bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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