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18 K 1614/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-26, 18 K 1614/22
18 K 1614/22Verwaltungsgericht26.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 18 K 1614/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0826.18K1614.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 34 Abs. 1 SchulG NRW; § 34 Abs. 5 SchulG NRW; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 13. September 2016
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2022 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin derzeit in Nordrhein-Westfalen nicht schulpflichtig ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
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