Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-17, 18 L 1419/22

18 L 1419/22Verwaltungsgericht17.08.2022

Regest

Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 1419/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-17

Aktenzeichen: 18 L 1419/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0817.18L1419.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 78 Abs. 7 SchulG NRW; § 81 SchulG NRW; § 82 Abs. 9 SchulG NRW; § 80 Abs. 5 VwGO

Leitsätze

Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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