projekte
18 L 1419/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-17, 18 L 1419/22
18 L 1419/22Verwaltungsgericht17.08.2022
Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.
Entscheidungsdatum: 2022-08-17
Aktenzeichen: 18 L 1419/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0817.18L1419.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 78 Abs. 7 SchulG NRW; § 81 SchulG NRW; § 82 Abs. 9 SchulG NRW; § 80 Abs. 5 VwGO
Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.