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22 K 3343/22.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-07-27, 22 K 3343/22.A
22 K 3343/22.AVerwaltungsgericht27.07.2022
Wird dem Gericht als Ergebnis eines aktiven Abrufs aus dem Ausländerzentralregister unter ordnungsgemäßer Verwendung der vorhandenen Zugriffsrechte die Anschrift mitgeteilt, unter der sich ein Asylantragsteller aufhält oder aufzuhalten verpflichtet ist, so ist diese Anschrift dem Gericht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden.
Entscheidungsdatum: 2022-07-27
Aktenzeichen: 22 K 3343/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0727.22K3343.22A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 10 Abs. 2 AsylG; § 10 Abs. 4 AsylG; § 82 Abs. 2 VwGO
Wird dem Gericht als Ergebnis eines aktiven Abrufs aus dem Ausländerzentralregister unter ordnungsgemäßer Verwendung der vorhandenen Zugriffsrechte die Anschrift mitgeteilt, unter der sich ein Asylantragsteller aufhält oder aufzuhalten verpflichtet ist, so ist diese Anschrift dem Gericht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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