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20 K 730/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-18, 20 K 730/20
20 K 730/20Verwaltungsgericht18.05.2022
1. Ist das Verhältnis von vorläufiger Veranlagung zur Abrechnung eines Beitragsjahres derart ausgestaltet,dass mit der Abrechnung lediglich insofern eine Regelung getroffen wird, als hierin eine Differenz zu der vorangegangenen vorläufigen Veranlagung aufgrund einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgewiesen wird, enthält die Abrechnung auch keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrunde liegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr. In der Folge ist eine Klage gegen einen Ab-rechnungsbescheid allein mit der Begründung, die Wirtschaftsplanung der IHK in diesem Beitragsjahr sei rechtswidrig gewesen, unzulässig.2. Die Nutzung einer Simulationssoftware stellt im Hinblick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit grundsätzlich eine geeignete Prognosemethode für die Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage dar. Dass eine solche Risiko-simulation fehlerhaft wäre, ist angesichts dessen, dass den IHKen bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplanes ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und die Bildung von angemessenen Rücklagen gerade Bestandteil einer geordneten Haushaltsführung ist, von den klagenden Mitgliedern substantiiert vorzutragen.3. Gelten für die Höhe der Nettoposition dieselben Regelungen wie für die Rücklagenbildung und ist deshalb ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine unzulässige Erhöhung der Nettoposition vorsieht, sondern auch dann, wenn er die Nettoposition in rechtswidriger Höhe beibehält, so muss es der IHKim Rahmen ihrer jährlichen Wirtschaftsplanung möglich sein, die Nettoposition für die Zukunft wieder auf ein zulässiges Maß zurückzuführen.
Entscheidungsdatum: 2022-05-18
Aktenzeichen: 20 K 730/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0518.20K730.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 352,00/22.407,92, die Klägerin zu 2. zu 352,00/22.407,92, der Kläger zu 3. zu 135,69/22.407,92, die Klägerin zu 4. zu 254,58/22.407,92, die Klägerin zu 5. zu 2.162,54/22.407,92, die Klägerin zu 6. zu 11.720,43/22.407,92, die Klägerin zu 7. zu 6.666,58/22.407,92 und die Klägerin zu 8. zu 764,00/22.407,92. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist im Verhältnis der Beklagten zu den Klägern zu 1. bis 5. sowie zu der Klägerin zu 8. wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Verhältnis der Beklagten zu den Klägerinnen zu 6. und 7. ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
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