projekte
20 K 4760/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-18, 20 K 4760/20
20 K 4760/20Verwaltungsgericht18.05.2022
Vier kommunale Wahlbündnisse AUF ("alternativ, unabhängig, fortschrittlich") können nicht verlangen, dass ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW für das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich gemacht und die weitere Verbreitung des Berichtes unterlassen wird. Die Erwähnung der AUF-Wahlbündnisse im Abschnitt des Verfassungsschutzberichtes 2019 über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) ist zulässig, weil es enge personelle, organisatorische und idelle Verflechtungen zwischen den AUF-Wahlbündnissen und der MLPD gibt und die MLPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Die Wahlbündnisse dürfen im Verfassungsschutzbericht 2019 als struktureller Unterbau der MLPD bezeichnet werden. Das Interesse der Öffentlichkeit, über diesen Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht 2019 aufgeklärt zu werden, überwiegt das Interesse der AUF-Wahlbündnisse, von einer ansehensschädigenden Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2019 verschont zu bleiben.
Entscheidungsdatum: 2022-05-18
Aktenzeichen: 20 K 4760/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0518.20K4760.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 5 Abs. 7 VSG NRW; § 3 Abs. 3 VSG NRW; § 3 Abs. 1 VSG NRW; § 3 Abs. 5 VSG NRW
Vier kommunale Wahlbündnisse AUF ("alternativ, unabhängig, fortschrittlich") können nicht verlangen, dass ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW für das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich gemacht und die weitere Verbreitung des Berichtes unterlassen wird.
Die Erwähnung der AUF-Wahlbündnisse im Abschnitt des Verfassungsschutzberichtes 2019 über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) ist zulässig, weil es enge personelle, organisatorische und idelle Verflechtungen zwischen den AUF-Wahlbündnissen und der MLPD gibt und die MLPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Die Wahlbündnisse dürfen im Verfassungsschutzbericht 2019 als struktureller Unterbau der MLPD bezeichnet werden.
Das Interesse der Öffentlichkeit, über diesen Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht 2019 aufgeklärt zu werden, überwiegt das Interesse der AUF-Wahlbündnisse, von einer ansehensschädigenden Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2019 verschont zu bleiben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.