Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-13, 26 K 9086/18

26 K 9086/18Verwaltungsgericht13.05.2022

Regest

Die Besoldung der Grundschullehrer in Nordrhein-Westfalen nach Besoldungsgruppe A 12 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten nicht die Gleichstellung mit Lehrern an Gymnasien (Besoldungsgruppe A 13). (hier: Ausbildung i.R.d. Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung")

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 9086/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-13

Aktenzeichen: 26 K 9086/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0513.26K9086.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Leitsätze

Die Besoldung der Grundschullehrer in Nordrhein-Westfalen nach Besoldungsgruppe A 12 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten nicht die Gleichstellung mit Lehrern an Gymnasien (Besoldungsgruppe A 13). (hier: Ausbildung i.R.d. Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung")

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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