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22 L 526/22.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-04, 22 L 526/22.A
22 L 526/22.AVerwaltungsgericht04.05.2022
Überstellungshindernis wegen fehlender Rückübernahmebereitschaft Rumäniens
Entscheidungsdatum: 2022-05-04
Aktenzeichen: 22 L 526/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0504.22L526.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a Abs. 1 AsylG
Überstellungshindernis wegen fehlender Rückübernahmebereitschaft Rumäniens
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1918/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2022 wird für drei Monate angeordnet. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln.
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