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6 L 55/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-04-05, 6 L 55/22
6 L 55/22Verwaltungsgericht05.04.2022
§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Er greift vielmehr auch dann ein, wenn zuvor bereits ein positives MPU-Gutachten vorgelegt wurde und der Fahrerlaubnisinhaber danach während der laufenden verlängerten Probezeit eine bzw. zwei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG begangen hat.
Entscheidungsdatum: 2022-04-05
Aktenzeichen: 6 L 55/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0405.6L55.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 2a Abs. 1 Satz 1 und 7, Abs. 5 Satz 5 StVG; § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; § 11 Abs. 8 FeV; § 46 Abs. 1 FeV
§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Er greift vielmehr auch dann ein, wenn zuvor bereits ein positives MPU-Gutachten vorgelegt wurde und der Fahrerlaubnisinhaber danach während der laufenden verlängerten Probezeit eine bzw. zwei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG begangen hat.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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