Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-04-05, 6 L 55/22

6 L 55/22Verwaltungsgericht05.04.2022

Regest

§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Er greift vielmehr auch dann ein, wenn zuvor bereits ein positives MPU-Gutachten vorgelegt wurde und der Fahrerlaubnisinhaber danach während der laufenden verlängerten Probezeit eine bzw. zwei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG begangen hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 55/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-05

Aktenzeichen: 6 L 55/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0405.6L55.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 2a Abs. 1 Satz 1 und 7, Abs. 5 Satz 5 StVG; § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; § 11 Abs. 8 FeV; § 46 Abs. 1 FeV

Leitsätze

§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Er greift vielmehr auch dann ein, wenn zuvor bereits ein positives MPU-Gutachten vorgelegt wurde und der Fahrerlaubnisinhaber danach während der laufenden verlängerten Probezeit eine bzw. zwei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG begangen hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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