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6 L 2485/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-03-03, 6 L 2485/21
6 L 2485/21Verwaltungsgericht03.03.2022
1. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie in Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14, Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) dürfen deutsche Behörden nur dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV ein durchgestrichenes "D" (= Gebrauchsverbot in Deutschland) auf einem EU-Führerschein vermerken, wenn der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 12 der Richtlinie im Inland hat (wie EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 35 ff.).2. Das durchgestrichene "D" ist mit Anhang I Nr. 4 Buchst. a der 3. Führerschein-Richtlinie vereinbar, weil deutsche Führerscheine bei Entziehung der Fahrerlaubnis abzuliefern sind. Das auf einem EU-Führerschein lediglich vermerkte inländische Gebrauchsverbot bildet dazu das Funktionsäquivalent. Es greift geringer ein als die Ablieferungspflicht und stellt daher keine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.
Entscheidungsdatum: 2022-03-03
Aktenzeichen: 6 L 2485/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0303.6L2485.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG; § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG; § 46 Abs. 5, 6 FeV; § 47 Abs. 2 Satz 2, 3 FeV; Anhang I Nr. 4 Buchst. a RL 2006/126/EG; Art. 2, 11, 12 RL 2006/126/EG
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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