Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-03-03, 4 K 8487/19

4 K 8487/19Verwaltungsgericht03.03.2022

Regest

1. Antragstellern einer EU-Vermarktungsbescheinigung gemäß Art. 10 i.V.m. 8 Abs. 3 EUV 338/97 - Artenschutzverordnung - kommt eine Nachweispflicht zu. Ob die diesbezüglichen Bestimmungen der EUV 338/97 und EUV 865/2006 - Artenschutzdurchführungs-VO - zugleich eine Beweislastregel enthalten, kann offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, folgt nichts anderes. 2. §§ 44 Abs. 1 und 2, 46 BNatSchG enthalten eine Umkehr der materiellen Beweislast in dem Sinn, dass der Antragsteller das Risiko der Nichtaufklärbarkeit trägt. Ihm wird die Berufung auf einen Ausnahmegrund abgeschnitten, soweit der Nachweispflicht nicht genügt wird. Eine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, im Interesse der Effektivität des Artenschutzes die zuständigen Stellen davor zu schützen, durch hinhaltende, falsche oder unvollständige Angaben in die Irre geleitet und möglicherweise am rechtzeitigen Zugriff gehindert zu werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 - 8 A 2587/12 -, juris Rn. 9). 3. "Erwerb" im Sinne der EUV 338/97 und EUV 865/2006 meint einen nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtmäßigen Erwerb. Er erfasst nicht ausschließlich den letztmaligen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich der rechtmäßigen Erstinbesitznahme. 4. Für den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs ist erforderlich, dass das Exemplar einer lückenlosen Erwerbskette zuzuordnen und dabei durchgängig eindeutig identifizierbar ist (vorliegend verneint). 5. Der Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs kann gemäß Art. 8 Abs. 3 EUV 338/97 i.V.m. Art. 46 ff. EUV 865/2006 für die in Anhang A EUV 338/97 aufgeführten Tierarten grundsätzlich nur mit eigenständigen europarechtlichen Formblättern dokumentiert werden (Art. 48 EUV 865/2006 i.V.m. Art. 1 Abs. 9, 2 Abs. 5 i.V.m. Anhang V der Artenschutzformular-VO). 6. Für Nachweismittel in den Fällen des Art. 8 Abs. 3 lit. a) EUV 338/97 gilt die Einschränkung, dass für deren Eignung die zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs maßgeblichen Bestimmungen für das in Rede stehende Exemplar heranzuziehen sind. Anderenfalls würde der erforderliche Nachweis im Falle der späteren Höherstufung einer Art gegebenenfalls unmöglich. 7. Art. 54 EUV 865/2006 ist für alle in den Anhängen A bis D aufgeführte Arten anwendbar. 8. Der gemäß Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 erforderliche Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs an in Anhang B aufgeführten Tieren muss nicht durch bestimmte, in der Verordnung abschließend vorgegebene europarechtliche Dokumente geführt werden. Form und Eignung der Nachweismittel richten sich folglich nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Der Nachweis kann mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 VwVfG NRW erbracht werden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-344/08, Slg. 2009, I-07033 Rn. 28). 9. Eine Vermarktungsuntersagung für in Anhang B der EUV 338/97 aufgeführte Exemplare kann auf Art. 14 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 gestützt werden. Art. 14 Abs. 1 lit. b) EUV 338/97 enthält eine Befugnis, die im allgemeinen Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Artenschutz-VO enthaltene Unterlassungspflicht mit dem Instrument des Verwaltungsaktes im Einzelfall zu konkretisieren, zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen ("VA-Befugnis"). 10. Ob Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 neben der Nachweispflicht auch eine Beweislastregel enthält, kann offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, folgt nichts anderes.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 4 K 8487/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-03

Aktenzeichen: 4 K 8487/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0303.4K8487.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: EUV 338/97 Artt. 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 lit. a), 8 Abs. 3 lit. d),; 8 Abs. 4, 8 Abs. 5, 10, 14 Abs. 1 lit. b) EUV 865/2006 Artt. 1 Nummer 1,; 1 Nummer 3, 1 Nummer 4, 46, 48, 50, 54, 59 Absatz 1, 59 Absatz 2, 61, 62, 66 Absatz 8

Leitsätze

  1. Antragstellern einer EU-Vermarktungsbescheinigung gemäß Art. 10 i.V.m. 8 Abs. 3 EUV 338/97 - Artenschutzverordnung - kommt eine Nachweispflicht zu. Ob die diesbezüglichen Bestimmungen der EUV 338/97 und EUV 865/2006 - Artenschutzdurchführungs-VO - zugleich eine Beweislastregel enthalten, kann offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, folgt nichts anderes.

  2. §§ 44 Abs. 1 und 2, 46 BNatSchG enthalten eine Umkehr der materiellen Beweislast in dem Sinn, dass der Antragsteller das Risiko der Nichtaufklärbarkeit trägt. Ihm wird die Berufung auf einen Ausnahmegrund abgeschnitten, soweit der Nachweispflicht nicht genügt wird. Eine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht. Dies erfordert der Zweck der Vorschrift, im Interesse der Effektivität des Artenschutzes die zuständigen Stellen davor zu schützen, durch hinhaltende, falsche oder unvollständige Angaben in die Irre geleitet und möglicherweise am rechtzeitigen Zugriff gehindert zu werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 - 8 A 2587/12 -, juris Rn. 9).

  3. "Erwerb" im Sinne der EUV 338/97 und EUV 865/2006 meint einen nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtmäßigen Erwerb. Er erfasst nicht ausschließlich den letztmaligen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich der rechtmäßigen Erstinbesitznahme.

  4. Für den Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs ist erforderlich, dass das Exemplar einer lückenlosen Erwerbskette zuzuordnen und dabei durchgängig eindeutig identifizierbar ist (vorliegend verneint).

  5. Der Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs kann gemäß Art. 8 Abs. 3 EUV 338/97 i.V.m. Art. 46 ff. EUV 865/2006 für die in Anhang A EUV 338/97 aufgeführten Tierarten grundsätzlich nur mit eigenständigen europarechtlichen Formblättern dokumentiert werden (Art. 48 EUV 865/2006 i.V.m. Art. 1 Abs. 9, 2 Abs. 5 i.V.m. Anhang V der Artenschutzformular-VO).

  6. Für Nachweismittel in den Fällen des Art. 8 Abs. 3 lit. a) EUV 338/97 gilt die Einschränkung, dass für deren Eignung die zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbsvorgangs maßgeblichen Bestimmungen für das in Rede stehende Exemplar heranzuziehen sind. Anderenfalls würde der erforderliche Nachweis im Falle der späteren Höherstufung einer Art gegebenenfalls unmöglich.

  7. Art. 54 EUV 865/2006 ist für alle in den Anhängen A bis D aufgeführte Arten anwendbar.

  8. Der gemäß Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 erforderliche Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs an in Anhang B aufgeführten Tieren muss nicht durch bestimmte, in der Verordnung abschließend vorgegebene europarechtliche Dokumente geführt werden. Form und Eignung der Nachweismittel richten sich folglich nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Der Nachweis kann mit allen geeigneten Beweismitteln im Sinne des § 26 VwVfG NRW erbracht werden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-344/08, Slg. 2009, I-07033 Rn. 28).

  9. Eine Vermarktungsuntersagung für in Anhang B der EUV 338/97 aufgeführte Exemplare kann auf Art. 14 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 gestützt werden. Art. 14 Abs. 1 lit. b) EUV 338/97 enthält eine Befugnis, die im allgemeinen Vermarktungsverbot des Art. 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Artenschutz-VO enthaltene Unterlassungspflicht mit dem Instrument des Verwaltungsaktes im Einzelfall zu konkretisieren, zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen ("VA-Befugnis").

  10. Ob Art. 8 Abs. 5 EUV 338/97 neben der Nachweispflicht auch eine Beweislastregel enthält, kann offen bleiben. Denn auch aus dem nationalen Recht, welches bei Fehlen einer europarechtlichen Beweislastregel ergänzende Anwendung fände, folgt nichts anderes.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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