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26 L 2647/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-02-28, 26 L 2647/21
26 L 2647/21Verwaltungsgericht28.02.2022
1. Es ist allgemein anerkannt, dass eine das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigende Erkrankung einen triftigen Grund für einen Prüfungsrücktritt bilden kann.2. Grundsätzlich trägt der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für die seine Prüfungsunfähigkeit bewirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Jedoch ist die Prüfungsbehörde dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass eine bestehende, amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit nicht anzuerkennen ist, weil sie Folge einer Dauererkrankung oder psychischen Beeinträchtigung ist. Sie ist in Fallgestaltungen, in denen sie in den Angaben im amtsärztlichen Attest keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche "Feststellung" sei (wegen Vorliegens einer Dauererkrankung oder einer psychischen Beeinträchtigung) unzutreffend, ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten.3. Bei Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung steht dem Prüfling im Wege der einstweiligen Anordnung ein Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses zu. Angesichts der vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 4 BeamtStG gestuften prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache kommt es für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung bezüglich der vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung allein auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an.4. Dem Anordnungsgrund steht nicht entgegen, wenn eine streitgegenständliche Prüfungsleistung im Rahmen der Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvieren ist und das Beamtenverhältnis auf Widerruf - unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung - kraft Gesetzes an dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung endet. (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -)
Entscheidungsdatum: 2022-02-28
Aktenzeichen: 26 L 2647/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0228.26L2647.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Kammer
Soweit der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antragsgegner zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Klausur in dem Modul Q.Q zum nächstmöglichen Prüfungstermin im letzten Prüfungsversuch zuzulassen.
Die Antragsgegnerin zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn vorläufig dem Antragsgegner zu 1) erneut zur Ausbildung zuzuweisen, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsbescheide im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1) die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen tragen der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 4. Februar 2022 (Eingang der Teilerledigungserklärungen) auf 13.750,00 Euro, für die Zeit danach auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
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