Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-02-15, 2 L 89/22

2 L 89/22Verwaltungsgericht15.02.2022

Regest

Das eingeleitete Disziplinarverfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG ist nicht erst die Erhebung der Disziplinarklage.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 2 L 89/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-15

Aktenzeichen: 2 L 89/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0215.2L89.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Das eingeleitete Disziplinarverfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG ist nicht erst die Erhebung der Disziplinarklage.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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