Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-02-14, 29 K 1250/20

29 K 1250/20Verwaltungsgericht14.02.2022

Regest

1. Bei unverändertem Klageziel ist die isolierte Anfechtung eines die beantragte Akteneinsicht versagenden Bescheides ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.2. Die Angaben in Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen stellen personenbezogene Daten desjenigen dar, gegen den sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 1250/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-14

Aktenzeichen: 29 K 1250/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0214.29K1250.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 29 Abs 1 VwVfG NRW, § 4 IFG NRW; § 9 IFG NRW, § 91 Abs 1 VwGO

Leitsätze

  1. Bei unverändertem Klageziel ist die isolierte Anfechtung eines die beantragte Akteneinsicht versagenden Bescheides ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.2. Die Angaben in Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen stellen personenbezogene Daten desjenigen dar, gegen den sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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