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5 K 6455/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-02-09, 5 K 6455/21
5 K 6455/21Verwaltungsgericht09.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-09
Aktenzeichen: 5 K 6455/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0209.5K6455.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 49 Abs. 4 LWG NRW (2016)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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