Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-02-09, 18 L 250/22

18 L 250/22Verwaltungsgericht09.02.2022

Regest

Änderung eines Aufzusgweges durch die Versammlungsbehörde; Anordnung des Einsatzes einer bestimmten Zahl von Ordnern; Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 250/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-09

Aktenzeichen: 18 L 250/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0209.18L250.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: VersG NRW § 13 Abs. 1

Leitsätze

Änderung eines Aufzusgweges durch die Versammlungsbehörde; Anordnung des Einsatzes einer bestimmten Zahl von Ordnern; Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer I.2 Satz 1 und Ziffer I.6 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Februar 2022 wird wiederhergestellt, bezüglich Ziffer I.2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller verpflichtet wird, je 40 Teilnehmende einen Ordner einzusetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/4 der Antragsteller und zu 3/4 der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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