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14 K 5164/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-25, 14 K 5164/21
14 K 5164/21Verwaltungsgericht25.01.2022
Neben einem bestehenden Lärmaktionsplan können Einzelne in einem individuellen Parallelverfahren keine Ansprüche auf die Umsetzung von Maßnahmen geltend machen. Sie sind gehalten, diese im Rahmen des eigens dafür vorgesehenen Verfahren des Lärmaktionsplans vorzutragen.
Entscheidungsdatum: 2022-01-25
Aktenzeichen: 14 K 5164/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0125.14K5164.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 45 Abs. 1 Satz 1; § 45 Abs. 9 StVO
Neben einem bestehenden Lärmaktionsplan können Einzelne in einem individuellen Parallelverfahren keine Ansprüche auf die Umsetzung von Maßnahmen geltend machen. Sie sind gehalten, diese im Rahmen des eigens dafür vorgesehenen Verfahren des Lärmaktionsplans vorzutragen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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