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14 L 2459/21.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-24, 14 L 2459/21.A
14 L 2459/21.AVerwaltungsgericht24.01.2022
Von einer Anhörung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abzusehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfolgungsgründen oder Abschiebeverboten vorliegen. Dies gilt auch dann, bzw. erst recht, wenn die Eltern des minderjährigen Antragstellers mangels Verfolgungsgründen kein Asylverfahren durchlaufen haben.
Entscheidungsdatum: 2022-01-24
Aktenzeichen: 14 L 2459/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0124.14L2459.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 24 Avbs. 1 Satz 6 AsylG
Von einer Anhörung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abzusehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfolgungsgründen oder Abschiebeverboten vorliegen. Dies gilt auch dann, bzw. erst recht, wenn die Eltern des minderjährigen Antragstellers mangels Verfolgungsgründen kein Asylverfahren durchlaufen haben.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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