Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-01-11, 26 L 2363/21

26 L 2363/21Verwaltungsgericht11.01.2022

Regest

1. Die eigentliche Wahl des Beigeordneten entzieht sich im Konkurrentenstreitverfahren der gerichtlichen Kontrolle, weshalb deren Ergebnis auch keiner Begründung bedarf.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 2363/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-11

Aktenzeichen: 26 L 2363/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0111.26L2363.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 123 Abs. 1 VwGO; Art. 33 Abs. 2 GG; § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW; § 71 Abs. 3 GO NRW; § 50 Abs. 2 GO NRW

Leitsätze

  1. Die eigentliche Wahl des Beigeordneten entzieht sich im Konkurrentenstreitverfahren der gerichtlichen Kontrolle, weshalb deren Ergebnis auch keiner Begründung bedarf.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 28.403,67 EUR festgesetzt.

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