Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-12-15, 26 L 2344/21

26 L 2344/21Verwaltungsgericht15.12.2021

Regest

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs beziehungsweise einer Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid steht der Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch die Behörde nicht entgegen, da diese keine Vollziehung des Bescheids darstellt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 2344/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-15

Aktenzeichen: 26 L 2344/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1215.26L2344.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Leitsätze

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs beziehungsweise einer Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid steht der Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch die Behörde nicht entgegen, da diese keine Vollziehung des Bescheids darstellt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.203,47 Euro festgesetzt.

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