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26 L 2344/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-12-15, 26 L 2344/21
26 L 2344/21Verwaltungsgericht15.12.2021
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs beziehungsweise einer Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid steht der Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch die Behörde nicht entgegen, da diese keine Vollziehung des Bescheids darstellt.
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 26 L 2344/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1215.26L2344.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Kammer
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs beziehungsweise einer Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid steht der Aufrechnung mit einer Gegenforderung durch die Behörde nicht entgegen, da diese keine Vollziehung des Bescheids darstellt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.203,47 Euro festgesetzt.
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