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26 L 2307/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-24, 26 L 2307/21
26 L 2307/21Verwaltungsgericht24.11.2021
1. Die Vermutungswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 3 WTG NRW steht einer Anordnung der zuständigen Behörde zur Personaleinsatzplanung in den Schichten und Wohnbereichen nicht entgegen.2. Für die Frage, wie das Personal in den einzelen Schichten konkret eingesetzt wird, ist die Regelung in § 21 Abs. 5 Sätze 1 bis 6 WTG NRW maßgeblich.
Entscheidungsdatum: 2021-11-24
Aktenzeichen: 26 L 2307/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1124.26L2307.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Kammer
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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