Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-24, 26 L 2307/21

26 L 2307/21Verwaltungsgericht24.11.2021

Regest

1. Die Vermutungswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 3 WTG NRW steht einer Anordnung der zuständigen Behörde zur Personaleinsatzplanung in den Schichten und Wohnbereichen nicht entgegen.2. Für die Frage, wie das Personal in den einzelen Schichten konkret eingesetzt wird, ist die Regelung in § 21 Abs. 5 Sätze 1 bis 6 WTG NRW maßgeblich.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 2307/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-24

Aktenzeichen: 26 L 2307/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1124.26L2307.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Leitsätze

  1. Die Vermutungswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 3 WTG NRW steht einer Anordnung der zuständigen Behörde zur Personaleinsatzplanung in den Schichten und Wohnbereichen nicht entgegen.2. Für die Frage, wie das Personal in den einzelen Schichten konkret eingesetzt wird, ist die Regelung in § 21 Abs. 5 Sätze 1 bis 6 WTG NRW maßgeblich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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