Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-22, 29 K 9053/19.A

29 K 9053/19.AVerwaltungsgericht22.11.2021

Regest

Die Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG hat inne, wer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j RL 2011/95/EU "verantwortlich" für die minderjährige ledige Person ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 9053/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-22

Aktenzeichen: 29 K 9053/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1122.29K9053.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 4 Abs 1 AsylG; § 26 Abs 3 S 1 AsylG; § 26 Abs 5 AsylG

Leitsätze

Die Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG hat inne, wer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j RL 2011/95/EU "verantwortlich" für die minderjährige ledige Person ist.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3., 4. , 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2019 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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