Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-17, 29 K 8461/18

29 K 8461/18Verwaltungsgericht17.11.2021

Regest

1. Eine "sexuelle Handlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG ist jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten, das sich objektiv, also gemessen an seinem äußeren Erscheinungsbild, typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt, und zwar unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt.2. Im Rahmen einer Tantramassage, bei der der Kunde eine ausschließlich rezeptive Haltung einnimmt, werden sexuelle Handlungen vorgenommen, auch wenn der Tantramasseur nach der Ausbildungsordnung eines privaten Dachverbands zertifiziert ist. Ein Tantramasseur ist daher verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und an einer gesundheitlichen Beratung teilzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 8461/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-17

Aktenzeichen: 29 K 8461/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1117.29K8461.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 2 ProstSchG; § 3 ProstSchG; § 10 ProstSchG; § 11 ProstSchG

Leitsätze

  1. Eine "sexuelle Handlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG ist jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten, das sich objektiv, also gemessen an seinem äußeren Erscheinungsbild, typischerweise als geschlechtliche Stimulation darstellt, und zwar unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt.2. Im Rahmen einer Tantramassage, bei der der Kunde eine ausschließlich rezeptive Haltung einnimmt, werden sexuelle Handlungen vorgenommen, auch wenn der Tantramasseur nach der Ausbildungsordnung eines privaten Dachverbands zertifiziert ist. Ein Tantramasseur ist daher verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und an einer gesundheitlichen Beratung teilzunehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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