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21 K 6279/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-12, 21 K 6279/20
21 K 6279/20Verwaltungsgericht12.11.2021
Zur Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung nach § 21 Abs. 5 KHG; Aufrüstung mit maschineller Beatmungskapazität von bereits bestehenden Intensivbetten nicht ausreichend.Zum Nachweis erforderlicher Eintrag in der Datenbank IG.NRW
Entscheidungsdatum: 2021-11-12
Aktenzeichen: 21 K 6279/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1112.21K6279.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Normen: KHG § 21 Abs 5 S 1; COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz; VwVfG NRW § 39 Abs 1 S; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 1, Abs 2 2; DIVI IntensivRegister-VO
Zur Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung nach § 21 Abs. 5 KHG; Aufrüstung mit maschineller Beatmungskapazität von bereits bestehenden Intensivbetten nicht ausreichend.Zum Nachweis erforderlicher Eintrag in der Datenbank IG.NRW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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