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21 K 6278/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-12, 21 K 6278/20
21 K 6278/20Verwaltungsgericht12.11.2021
Keine Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Kapazitäten mit maschineller Beatmung nach § 21 Abs. 5 KHG in Nordrhein-Westfalen, wenn diese nicht zuvor in IG.NRW erfasst worden sind. Eine Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit maschineller Beatmung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 KHG zu erfüllen.
Entscheidungsdatum: 2021-11-12
Aktenzeichen: 21 K 6278/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1112.21K6278.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Normen: § 21 Abs. 5 KHG; § 1 Abs. 2 DIVI-IR-VO; § 2 Abs. 4 PPuGV
Keine Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Kapazitäten mit maschineller Beatmung nach § 21 Abs. 5 KHG in Nordrhein-Westfalen, wenn diese nicht zuvor in IG.NRW erfasst worden sind.
Eine Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit maschineller Beatmung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 KHG zu erfüllen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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