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2 L 1315/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-11-11, 2 L 1315/21
2 L 1315/21Verwaltungsgericht11.11.2021
1. Die Prognose der Erfolgsaussichten des Antragstellers in einer neu anzustellenden Auswahlentscheidung ist nicht nur gegenüber den Beigeladenen des derzeitigen Konkurrentenstreitverfahrens vorzunehmen, sondern auch gegenüber weiteren bei einer künftigen Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten. 2. In Konkurrentenstreitigkeiten um sog. Listenbeförderungsverfahren, bei denen es für die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung nicht auf eine vorherige Bewerbung innerhalb einer bestimmten Frist ankommt, ist der Dienstherr regelmäßig gehalten, die erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung sämtlicher in Betracht kommender Beamtinnen und Beamter desselben Statusamtes zu vollziehen.
Entscheidungsdatum: 2021-11-11
Aktenzeichen: 2 L 1315/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1111.2L1315.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Prognose der Erfolgsaussichten des Antragstellers in einer neu anzustellenden Auswahlentscheidung ist nicht nur gegenüber den Beigeladenen des derzeitigen Konkurrentenstreitverfahrens vorzunehmen, sondern auch gegenüber weiteren bei einer künftigen Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamten.
In Konkurrentenstreitigkeiten um sog. Listenbeförderungsverfahren, bei denen es für die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung nicht auf eine vorherige Bewerbung innerhalb einer bestimmten Frist ankommt, ist der Dienstherr regelmäßig gehalten, die erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung sämtlicher in Betracht kommender Beamtinnen und Beamter desselben Statusamtes zu vollziehen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.
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