Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-10-11, 29 K 7031/19

29 K 7031/19Verwaltungsgericht11.10.2021

Regest

Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf nach altem Datenschutzrecht abgeschlossene Verfahren nicht anwendbar, wenn zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 25. Mai 2018 keine Klage anhängig war.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 7031/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-11

Aktenzeichen: 29 K 7031/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1011.29K7031.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: Art 77 DS-GVO; Art 78 DS-GVO; § 25 DSG NRW a.F.

Leitsätze

Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf nach altem Datenschutzrecht abgeschlossene Verfahren nicht anwendbar, wenn zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 25. Mai 2018 keine Klage anhängig war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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