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14 K 2135/19.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-10-01, 14 K 2135/19.A
14 K 2135/19.AVerwaltungsgericht01.10.2021
Einem nicht besonders exponierten (hier beim Baloch National Movement) exilpolitisch tätigen Belutschen droht in Pakistan nach der derzeitigen Auskunfts- und Erkenntnislage nicht pauschal eine an das Merkmal der politischen Überzeugung anknüpfende staatliche Verfolgung.
Entscheidungsdatum: 2021-10-01
Aktenzeichen: 14 K 2135/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:1001.14K2135.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 3 AsylG; § 4 AsylG; § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Einem nicht besonders exponierten (hier beim Baloch National Movement) exilpolitisch tätigen Belutschen droht in Pakistan nach der derzeitigen Auskunfts- und Erkenntnislage nicht pauschal eine an das Merkmal der politischen Überzeugung anknüpfende staatliche Verfolgung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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