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22 L 1585/21.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-09-17, 22 L 1585/21.A
22 L 1585/21.AVerwaltungsgericht17.09.2021
Wird in der Hauptsache ausschließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt, kann dieses Begehr im einstweilien Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig gesichert werden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in diesem Fall nicht statthaft.
Entscheidungsdatum: 2021-09-17
Aktenzeichen: 22 L 1585/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0917.22L1585.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 60 Abs. 5 AufenthG, § 80 Abs. 5 VwGO; § 123 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 2 Nr. 1 AslyG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
Wird in der Hauptsache ausschließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt, kann dieses Begehr im einstweilien Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig gesichert werden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in diesem Fall nicht statthaft.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
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