Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-09-14, 25 K 3240/20.A

25 K 3240/20.AVerwaltungsgericht14.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 25 K 3240/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-14

Aktenzeichen: 25 K 3240/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0914.25K3240.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. – 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

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