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25 K 3240/20.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-09-14, 25 K 3240/20.A
25 K 3240/20.AVerwaltungsgericht14.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-14
Aktenzeichen: 25 K 3240/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0914.25K3240.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. – 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
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