Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-23, 20 K 4511/21

20 K 4511/21Verwaltungsgericht23.08.2021

Regest

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich auch dann nach dem Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, wenn das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zwischen den Parteien streitig ist und diese Frage ohne eingehende gerichtliche Prüfung nicht beantwortet werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 20 K 4511/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-23

Aktenzeichen: 20 K 4511/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0823.20K4511.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: § 52 Nr. 3 VwGO; § 83 VwGO

Leitsätze

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich auch dann nach dem Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, wenn das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zwischen den Parteien streitig ist und diese Frage ohne eingehende gerichtliche Prüfung nicht beantwortet werden kann.

Tenor

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht H. verwiesen.

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