Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-08-18, 16 K 7626/20

16 K 7626/20Verwaltungsgericht18.08.2021

Regest

1. Zur Abgrenzung von Futtermitteln: Dient ein Produkt der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren, steht der Einordnung als Futtermittel nicht entgegen, wenn dem Produkt nach der Kennzeichnung daneben eine weitere Funktion zugeschrieben wird (hier: vorbeugende Wirkung gegen Zeckenbefall).2. Zu den Anforderungen an die wissenschaftliche Begründung einer Angabe in der Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b EGV 767/2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 7626/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 16 K 7626/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0818.16K7626.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

  1. Zur Abgrenzung von Futtermitteln: Dient ein Produkt der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren, steht der Einordnung als Futtermittel nicht entgegen, wenn dem Produkt nach der Kennzeichnung daneben eine weitere Funktion zugeschrieben wird (hier: vorbeugende Wirkung gegen Zeckenbefall).2. Zu den Anforderungen an die wissenschaftliche Begründung einer Angabe in der Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b EGV 767/2009

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des M. (M1. ) vom16. November 2020 wird aufgehoben, soweit das Inverkehrbringen des Produkts „B. A. Kapseln“ in den Varianten „für kleine Hunde bis 10 kg“, „für mittelgroße Hunde von 10-35 kg“ und „für große Hunde von 35-50 kg“ untersagt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/8 und das beklagte Land zu 7/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für das beklagte Land ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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