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29 K 4601/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-07-27, 29 K 4601/21
29 K 4601/21Verwaltungsgericht27.07.2021
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen, die auf die Verpflichtung eines für Nordrhein-Westfalen insgesamt zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Erlass einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gerichtet sind, ist nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat.
Entscheidungsdatum: 2021-07-27
Aktenzeichen: 29 K 4601/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0727.29K4601.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 52 Nr. 3 VwGO; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen, die auf die Verpflichtung eines für Nordrhein-Westfalen insgesamt zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Erlass einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gerichtet sind, ist nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Minden.
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