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8 L 1431/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-07-26, 8 L 1431/21
8 L 1431/21Verwaltungsgericht26.07.2021
1. Eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ist dem Ausländerrecht - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes - fremd.2. Mit einem vierjährigen rechtmäßigen, geduldetem oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet entfällt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV lediglich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur.3. Mit Wegfall des Zustimmungserfordernisses geht die Prüfungskompetenz nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG auf die Ausländerbehörde über (§ 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG).4. Entsprechend bedarf es auch nach Ablauf von vier Jahren weiterhin eines konkreten Beschäftigungsangebotes für eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung.
Entscheidungsdatum: 2021-07-26
Aktenzeichen: 8 L 1431/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0726.8L1431.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 4a Abs 4; AufenthG § 40; AufenthG § 4a Abs 2 Satz 3; BeschV § 32 Abs 2 Nr 5
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 625,00 Euro festgesetzt.
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