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22 L 1398/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-07-21, 22 L 1398/21
22 L 1398/21Verwaltungsgericht21.07.2021
Der dreimonatigen Vorduldungszeit vor Antragsstellung bei der Ausländerbehörde, § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, steht das Fehlen einer vollziehbaren Ausreisepflicht in diesem Zeitraum entgegen
Entscheidungsdatum: 2021-07-21
Aktenzeichen: 22 L 1398/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0721.22L1398.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 60c AufenthG; § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
Der dreimonatigen Vorduldungszeit vor Antragsstellung bei der Ausländerbehörde, § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, steht das Fehlen einer vollziehbaren Ausreisepflicht in diesem Zeitraum entgegen
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
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