Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-07-21, 22 L 1398/21

22 L 1398/21Verwaltungsgericht21.07.2021

Regest

Der dreimonatigen Vorduldungszeit vor Antragsstellung bei der Ausländerbehörde, § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, steht das Fehlen einer vollziehbaren Ausreisepflicht in diesem Zeitraum entgegen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 1398/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-21

Aktenzeichen: 22 L 1398/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0721.22L1398.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 60c AufenthG; § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

Leitsätze

Der dreimonatigen Vorduldungszeit vor Antragsstellung bei der Ausländerbehörde, § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, steht das Fehlen einer vollziehbaren Ausreisepflicht in diesem Zeitraum entgegen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

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