Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-06-16, 22 I 36/21

22 I 36/21Verwaltungsgericht16.06.2021

Regest

1. Die Durchsuchung einer Klinik (hier: Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) zur Vollziehung einer Abschiebung setzt regelmäßig voraus, dass sich der Antragsgegner vorher geweigert hat, den Anordnungen der Behörde freiwillig Folge zu leisten.2. Ferner dürfte grundsätzlich nur eine hinsichtlich der konkreten Räume innerhalb größerer Gebäudekomplexe eingegrenzte Durchsuchungsanordnung außerhalb der Therapie-, Ambulanz- und Besuchszeiten verhältnismäßig sein.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 I 36/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-16

Aktenzeichen: 22 I 36/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0616.22I36.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: GG Art. 13; AufenthG § 58 Abs. 6 S 1; AufenthG § 58 Abs. 6 S 2

Leitsätze

  1. Die Durchsuchung einer Klinik (hier: Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) zur Vollziehung einer Abschiebung setzt regelmäßig voraus, dass sich der Antragsgegner vorher geweigert hat, den Anordnungen der Behörde freiwillig Folge zu leisten.2. Ferner dürfte grundsätzlich nur eine hinsichtlich der konkreten Räume innerhalb größerer Gebäudekomplexe eingegrenzte Durchsuchungsanordnung außerhalb der Therapie-, Ambulanz- und Besuchszeiten verhältnismäßig sein.

Tenor

Der Antrag auf Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klinik L. , E. 00, 00000 L1. der Antragsgegnerin zum Zwecke der Vollziehung der Abschiebung des Herrn G. I. wird abgelehnt.

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