Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-27, 2 K 8915/19

2 K 8915/19Verwaltungsgericht27.05.2021

Regest

1. Bildungsveranstaltungen, die auf die Erhaltung oder Förderung der Gesundheit ausgerichtet sind und nicht darüber hinausgehend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit von Nutzen sind, dienen nicht beruflichen Zwecken. 2. Für eine Zuordnung einer Veranstaltung zu dem Begriff der beruflichen Weiterbildung genügt es auch nicht, dass lediglich einzelne Lerneinheiten thematisch über die reine Gesundheitspflege hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unmittelbar verwertet werden können. Vielmehr müssen das vom Veranstalter zugrunde gelegte didaktische Konzept und die zeitliche und sachliche Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten auf diesen Zweck ausgerichtet sein.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 2 K 8915/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-27

Aktenzeichen: 2 K 8915/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0527.2K8915.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

  1. Bildungsveranstaltungen, die auf die Erhaltung oder Förderung der Gesundheit ausgerichtet sind und nicht darüber hinausgehend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit von Nutzen sind, dienen nicht beruflichen Zwecken.

  2. Für eine Zuordnung einer Veranstaltung zu dem Begriff der beruflichen Weiterbildung genügt es auch nicht, dass lediglich einzelne Lerneinheiten thematisch über die reine Gesundheitspflege hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unmittelbar verwertet werden können. Vielmehr müssen das vom Veranstalter zugrunde gelegte didaktische Konzept und die zeitliche und sachliche Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten auf diesen Zweck ausgerichtet sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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