Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-21, 24 L 1037/21

24 L 1037/21Verwaltungsgericht21.05.2021

Regest

§ 9 Abs. 1a) CoronaSchVO in der seit dem 12. Mai 2021 geltenden Fassung setzt voraus, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Allein die fachkundige Anleitung und Überwachung reicht, anders als beim Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, auf den § 9 Abs. 1a CoronaSchVO gerade nicht Bezug nimmt, nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 1037/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-21

Aktenzeichen: 24 L 1037/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0521.24L1037.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 9 Abs. 1 CoronaSchVO; § 9 Abs. 1a CoronaSchVO; § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX

Leitsätze

§ 9 Abs. 1a) CoronaSchVO in der seit dem 12. Mai 2021 geltenden Fassung setzt voraus, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Allein die fachkundige Anleitung und Überwachung reicht, anders als beim Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, auf den § 9 Abs. 1a CoronaSchVO gerade nicht Bezug nimmt, nicht aus.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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