Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2021-05-20, 8 K 6081/20

8 K 6081/20Verwaltungsgericht20.05.2021

Regest

Die Änderung des § 35 Abs. 3 durch das Dritte Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz, mit der die Frist für die Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen von fünf auf zehn Jahre erhöht wurde, enthält für diejenigen Einbürgerungen, in denen vor dem 9. August 2019 bereits die Frist von fünf Jahren abgelaufen war, eine unzulässige echte Rückwirkung mit der Folge, dass für vor dem 9. August 2014 erfolgte Einbürgerungen weiterhin eine Ausschlussfrist von fünf Jahren gilt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 8 K 6081/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-20

Aktenzeichen: 8 K 6081/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2021:0520.8K6081.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: StAG § 35 Abs 3; GG Art 20 Abs 3

Leitsätze

Die Änderung des § 35 Abs. 3 durch das Dritte Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz, mit der die Frist für die Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen von fünf auf zehn Jahre erhöht wurde, enthält für diejenigen Einbürgerungen, in denen vor dem 9. August 2019 bereits die Frist von fünf Jahren abgelaufen war, eine unzulässige echte Rückwirkung mit der Folge, dass für vor dem 9. August 2014 erfolgte Einbürgerungen weiterhin eine Ausschlussfrist von fünf Jahren gilt.

Tenor

Der Bescheid vom 10. September 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

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